Weidegerechtigkeit

Dieser Artikel beschreibt des Recht zur Ganzjahresweide auf fremden Gütern. Zum Recht der temporären Beweidung fremder Güter siehe Trattrecht.

Unter Weidegerechtigkeit (auch: Weiderecht, Weidservitut, Hutrecht, Kuhrecht, Atzungsrecht[1]) versteht man das Recht (Gerechtsame), sein Vieh auf fremdem Weideland weiden zu lassen. Besonders die Gutsherrschaft besaß früher dieses Recht. Die Weidegerechtigkeit entwickelte dafür ein detailliertes Regularium.

Normalerweise war der Eigentümer des Grundstückes zur Mithut berechtigt. Das Weiden verschiedener Eigentümer oder Mitglieder z. B. einer Dorfgemeinschaft war die Koppelhut. Unter Umständen wurde vom Grundstückseigentümer das Privileg der Vorhut in Anspruch genommen.

Als Atzungsrecht oder Weiderecht wurde auch das temporäre Vor- und Nachweiderecht auf fremden Gütern bezeichnet.[1]
→ siehe auch: Trattrecht

Siehe auch

  • Hutewald
  • Mastungsrecht

Literatur

  • Weidegerechtigkeit. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Band 16, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig/Wien 1885–1892, S. 482.
  • Hutrecht. In: Vormalige Akademie der Wissenschaften der DDR, Heidelberger Akademie der Wissenschaften (Hrsg.): Deutsches Rechtswörterbuch. Band 6, Heft 1 (bearbeitet von Hans Blesken, Siegfried Reicke). Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 1961, OCLC 832566867 (adw.uni-heidelberg.de). 

Einzelnachweise

  1. a b Claudius Gurt: Atzungsrecht. In: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4256578-9 (lobid, OGND, AKS)